Oberwasserkanal vor dem Turbineneinlauf
Wehranlage, von der der Triebwerkskanal zum Eisenhammer abzweigt. Der Wasserstrahl ist die Restwassermenge für den "Mutterbach", die Lohr
Unterwasserkanal direkt nach dem Turbinenauslauf
Links das alte E-Werk im Eisenhammer
|
|
Die nachstehenden Ausführungen gründen sich alleine auf die beim Landratsamt Main-Spessart, Sachgebiet Wasserrecht, vorliegenden Akten.
Es ist nicht festzustellen, wann der „Obere Eisenhammer“ und der obere Triebwerkskanal errichtet wurden, es sind keine Akten und Planunterlagen vorhanden. Vorgefunden wurde beim Stauwehr allerdings ein alter gut erhaltener Eichpfahl (siehe unten), der nach der in einer Kupferplatte eingeprägten Jahreszahl 1872 gesetzt wurde. Danach ist anzunehmen, daß die frühere Anlage wasser- und gewerbepolizeilich genehmigt war.
Aus einem amtlichen Lageplan des Vermessungsamtes Lohr aus dem Jahre 1845 (Uraufnahme) ergibt sich, daß zum damaligen Zeitpunkt auf den Grundstücken Fl.Nrn. 4181A bzw. 4180 und 4181 der Gemarkung Lohr zwei Hammergebäude mit einem bzw. zwei Wasserrädern mit den entsprechenden Mühlgräben vorhanden waren. Der Oberwasserkanal zweigte (wie noch heute) unterhalb der „Roten Mühle“ an einem Stauwehr von der Lohr ab. Sein Verlauf in diesem Plan entspricht dem heutigen Verlauf. Der Unterwasserkanal erhält unterhalb des „Oberen Eisenhammers“ nach diesem Plan einen Zufluß vom an der Lohr gelegenen „Erlichswehr“ (heute verfallen) und speist dann den „Mittleren Eisenhammer“, später Glashütte, Lederfabrik Mayer, heute Werk II der Fa. Bosch-Rexroth.
Damit dürfte feststehen, daß vor dem Inkrattreten des Wasserbuchgesetzes 1852 der „Obere Eisenhammer“ bereits bestand. Die Eichpfahlsetzung im Jahre 1872 rechtfertigt die Vermutung, daß zu diesem Zeitpunkt die zulässige Wasserhöhe festgestellt wurde und wasserrechtliche Gestattungen vorhanden waren. Im Jahre 1994 erfolgte ein neuer endgültiger Wasserbucheintrag „augrund unvordenklicher Verjährung“, unbefristet und unwiderruflich.
Der Eisenhammer wurde um 1900 stillgelegt. An gleicher Stelle wurde 1919 von Dr. Woehrnitz ein E-Werk mit zwei Turbinen errichtet. Diese Anlage wurde durch Bescheid des Bezirksamtes Lohr vom 27.02.1926 genehmigt. Nach diesem Bescheid hat der Betreiber die Unterhaltslast an „allen Anlagen“. Aus einer Entschließung des Königlich-Bayerischen Regierungs-Fiscalates vom 26.09.1897 geht hervor, daß das „Erlichswehr“ und der heutige untere Triebwerkskanal Ende der Zwanziger Jahre des 19. Jahrhunderts vom Staatsärare insbesondere zu Flößereizwecken errichtet wurden. Später wurde der Kanal von der Glashütte genutzt. Das Regierungs-Fiscalat kommt zu dem Ergebnis, daß die Besitzer der Glasfabrik und der Kupfermühle die Unterhaltslast am Erlichswehr und dem sich anschließenden Kanal haben. Nach alledem spricht viel dafür, daß der Eisenhammer und der Oberwasserkanal erst etwas später errichtet wurden.
In einem Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg an das Landratsamt Lohr vom 16.03.1965 kommt zum Audruck, aus dem Genehmigungsschreiben vom 27.02.1926 müsse man ableiten, daß der Betreiber des E-Werkes auch den oberen Kanal und sogar das Bachbett im Einflußbereich des Stauwehres zu unterhalten habe. Verschiedentlich ist aus den Akten ersichtlich, wie man insbesondere die Ufer befestigen könnte, um die ständigen Ausschwemmungen zu verhindern. Wer allerdings wann z.B. die Ufer des oberes Kanales mit Betonplatten befestigt hat, ist nicht ersichtlich.
Heute sind die Unterhaltslasten für den oberen Kanal zu Lasten der Inhaber der Forellenzucht und des E-Werkes grundbuchrechtlich festgeschrieben. Für die Wehranlage trifft dies nicht zu (Stand Mai 2022). Diese dürfte sich daher noch wie seit jeher in der Unterhaltslast des Eigentümers des E-Werkes befinden. Eine vertragliche Teilung der Unterhaltslast mit dem Inhaber der Forellenzucht bleibt vorbehalten.
Ersichtlich ist aus den Akten, daß die Verpflichteten des unteren Kanales – jedenfalls in früheren Zeiten - nicht dazu angehalten wurden, Unterhaltsmaßnahmen durchzuführen. Mit Schreiben vom 07.06.1988 bat Gerd Rexroth den Landrat um Abhilfe, da der gesamte untere Kanal versandet und verunreinigt war. Das Landratsamt stellte dazu fest, daß für die Unterhaltung der der Nutzung der Wasserkraft dienenden Anlagen gem. Art 43 Abs. 3 des Bayer. Wassergesetzes der Unternehmer der Wasserbenutzungsanlage verantwortlich ist. In einem weiteren Schreiben vom 22.09.1988 teilte Gerd Rexroth dem Landrat mit, er habe in Eigeninitiative zusammen mit der Fa. Rexroth begonnen, den gesamten unteren Kanal auszubaggern und zu reinigen, um Hochwasserereignisse im Bereich des Werkes II zu vermeiden.
Art. 43 Abs. 3 (heute Art. 22 Abs. 3) hat folgenden Wortlaut:
„Den Unternehmern von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern obliegt die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als es durch diese Anlagen bedingt ist.“
Eichpfahl: Ein Eichpfahl, auch Mühlpfahl, Malpfahl, Wagpfahl, Währpfahl oder Markeur genannt, war ein im Mühlbach eingeschlagener
Pfahl, mit dem sich die genehmigte Stauhöhe des Mühlwassers kontrollieren ließ.
|